ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR FÜHRUNGEN DURCH GEWERBLICH BEFUGTE FREMDENFÜHRER

Der Vertrag betreffend die Durchführung einer Fremdenführung / von Führungen einschließlich Nebenleistungen wird unter folgenden Bedingungen abgeschlossen:

I. ALLGEMEINES

Diese Vertragsbedingungen erlangen Gültigkeit, wenn dies im einzelnen zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde .

II. VEREINBARUNGEN

Wurde keine eigene oder keine abweichende Regelung bedungen, so gilt eine ortsübliche Führung zu einem ortsüblichen Entgelt als vereinbart. Als ortsübliches Entgelt gilt in Wien bzw. für Wiener Fremdenführer im Zweifel jenes üblicherweise von Wiener Fremdenführern verrechnete Entgelt, welches der Verein der geprüften Wiener Fremdenführer jährlich im Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung veröffentlicht.

Für den Bereich der Bundesländer sind analog Erhebungen/Empfehlungen der örtlichen Berufsorganisationen maßgebend.

Im Zweifelsfall ist der Vertrag im Sinne des Berufsbildes (www.freizeitbetriebe-wien.at/guides) der gewerblich befugten Fremdenführer, herausgegeben vom FACHVERBAND DER FREIZEITBETRIEBE, Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, auszulegen.

III. REISEBETREUUNG

Reisebetreuer-Tätigkeiten eines Fremdenführers (§ 126 Abs 4 GewO), insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie Führungen.

IV. HONORAR

Der Auftraggeber wird ersucht, seinem Kunden das Werkvertragsentgelt für die Leistungen des Fremdenführers (Führungshonorar) und eine allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung des Fremdenführers getrennt in Rechnung zu stellen.

V. STORNOBEDINGUNGEN

Der Auftraggeber hat dem Fremdenführer keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 14 Tage (beim Fremdenführer einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt.

Storniert der Auftraggeber zwischen 14 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen.

Storniert der Auftraggeber weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die Fristberechnung dazu.

Die hier genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.

VI. WARTEZEITEN

Im Falle der Verspätung des Kunden ist der Fremdenführer verpflichtet, 1 Stunde am vereinbarten Treffpunkt auf den Kunden zu warten. Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, 15 Minuten auf den Fremdenführer zu warten. Die Wartezeit wird jeweils in die Führungsdauer eingerechnet.

VII. VERHINDERUNG

Der Fremdenführer verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist der Auftraggeber tunlichst zu informieren.

VIII. BEZAHLUNG

Die Bezahlung erfolgt bar nach Leistungserbringung oder gleich nach Rechnungslegung abzugsfrei. Bei Bezahlung mit Scheck können bis zu EUR 13,– Bankspesen verrechnet werden. Programmerstellungen werden gesondert verrechnet. Die Verzugszinsen betragen 1 % pro Monat (12 % p.a.).

IX. EMPFEHLUNGEN

Dem Fremdenführer ist es verboten, ihm durch den Auftraggeber zugeführten Gästen zu empfehlen, künftig ihre Bestellungen unmittelbar an ihn zu richten. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wird, darf er aber, wenn von Seiten des Reiseveranstalters oder Reisebetreuers kein anderes Programm vorgesehen ist, den Gästen im Anschluss an die vermittelte Führung an Stadtspaziergang zu Fuß anbieten.

Stand: März 2012